Es ist wettbewerbsrechtlich unzulässig in täuschender Weise mit Selbstverständlichkeiten zu werben: Beim Bundesgerichtshof (I ZR 185/12 und I ZR 34/13) ging es um die sogenannte “Werbung mit Selbstverständlichkeiten”. Derartiges ist jedenfalls dann eine unzulässige geschäftliche Handlung wenn die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks erfolgt, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Besonderheit des Angebots […]
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